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Der Bundesfreiwilligendienst von A bis Z

Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) verfolgt zwei Ziele. Er soll Frauen wie Männern, Jungen wie Alten einen bereichernden Freiwilligendienst ermöglichen und gleichzeitig möglichst vielen Menschen, die Unterstützung brauchen, durch freiwilliges Engagement helfen. Dabei soll es bewusst möglichst wenig staatliche Vorgaben geben, um passgenaue und individuelle Lösungen vor Ort zu ermöglichen.

Der BFD ist in den meisten Punkten an den bestehenden Jugendfreiwilligendiensten (FSJ und FÖJ) orientiert. Dort, wo die gesetzlichen Regelungen eine Abweichung erfordern - insbesondere bei Fragen der Finanzierungskompetenz des Bundes - richtet sich der BFD dann in der Regel am bisherigen Zivildienst aus. Neue Regelungen sind die absolute Ausnahme, so dass der BFD sowohl für die meisten Einrichtungen als auch für die meisten Interessenten in der Praxis sehr leicht handhabbar sein wird.

Die Hauptverantwortung für den Bundesfreiwilligendienst (BFD) liegt in der Praxis bei den Einsatzstellen vor Ort. Diese gewinnen Freiwillige und stellen eine gute Begleitung während des Dienstes sicher.

Ziel ist es, einen bereichernden Freiwilligendienst zu ermöglichen, deswegen stehen die Wünsche und Interessen von Freiwilligen und Einsatzstellen im Vordergrund. Es soll bewusst möglichst wenig staatliche Vorgaben geben, um individuelle passgenaue Lösungen vor Ort zu ermöglichen. Grundsätzlich gilt: "Was nicht verboten ist, ist erlaubt."

Bei Fragen steht das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) in Köln
(0221 - 36 73 0, info@bundesfreiwilligendienst.de) gerne zur Verfügung. 

ABC | D | E | FGH | IJ | KLM | N | OP | Q | R | ST | U | V | W | XYZ 

A

Ältere

Von Frauen und Männern ab 27 Jahren kann der Bundesfreiwilligendienst auch in Teilzeit von mehr als 20 Stunden pro Woche geleistet werden. Sie nehmen an den Seminaren nur in angemessenem Umfang teil.

Altersgrenze

Am Bundesfreiwilligendienst können Frauen und Männer unabhängig von ihrem Schulabschluss teilnehmen, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben (je nach Bundesland mit 16, manchmal auch schon mit 15 Jahren). Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht.

Anerkennung von Einsatzstellen und -plätzen

Der Antrag auf Anerkennung von Einsatzstellen und -plätzen im Bundesfreiwilligendienst ist beim Bundesamt zu stellen. Alle anerkannten Beschäftigungsstellen und Dienstplätze des Zivildienstes gelten als anerkannte Einsatzstellen und -plätze des Bundesfreiwilligendienstes. Diese müssen sich nur einer Zentralstelle anschließen.

Anlaufstellen

Auf der Internetseite des Bundesfreiwilligendienstes www.bundesfreiwilligendienst.de gibt es eine Platzbörse. Interessierte können aber auch selbst Einsatzstellen oder Träger ansprechen.

Anleitung

Die Einsatzstelle ist verpflichtet, eine Fachkraft für die fachliche Anleitung der Freiwilligen zu benennen. Sie sichert die Unterstützung und Beratung der Freiwilligen, vermittelt ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für den Einsatz und den Ausbildungs- und Berufsweg. Wichtig für die Beteiligung der Freiwilligen in der Einsatzstelle sind zudem regelmäßige Gespräche und die Integration in Teamberatungen.

Arbeitskleidung

Siehe unter L wie Leistungen.

Arbeitslosengeld

Wer zwölf Monate einen Bundesfreiwilligendienst leistet, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während des Bundesfreiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle mit den Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II s.u.

ALG II

ALG II - Empfängerinnen und Empfänger können grundsätzlich am BFD und FSJ/FÖJ teilnehmen, da der Bezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende - das sogenannte Arbeitslosengeld II - die Teilnahme nicht ausschließt. Im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld II ist das Taschengeld nach § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich als Einkommen zu betrachten und anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen ist sowohl beim BFD als auch bei FSJ/FÖJ grundsätzlich ein Betrag in Höhe von insgesamt 175 Euro (§ 1 Abs. 7 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung). Die Teilnahme an einem BFD oder FSJ/FÖJ ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II). Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind in der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.

Arbeitsmarktneutralität

Der Bundesfreiwilligendienst  ist  arbeitsmarktneutral. Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte.
Die Arbeitsmarktneutralität ist immer dann gegeben, wenn durch den Einsatz von Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst die Einstellung von neuen Beschäftigten nicht verhindert wird und keine Kündigung von Beschäftigten erfolgt.
Die Arbeitsmarktneutralität wird vor Anerkennung jedes einzelnen Einsatzplatzes sichergestellt und ständig von den Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuern des Bundesamtes vor Ort kontrolliert.

Arbeitsschutz

Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und der Einsatzstelle kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften weitgehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Schwerbehindertengesetz.

Ausländische Freiwillige

Auch Ausländer/innen können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

Drittstaatsangehörige, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten wollen, müssen von ihrem Heimatland aus einen Visumantrag für die Durchführung des Freiwilligendienstes stellen, da ihnen die für den Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nur dann erteilt werden kann, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind. Ausnahmen bestehen für die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Ausland

Für deutsche Freiwillige, die einen Freiwilligendienst im Ausland leisten möchten, steht u. a. der speziell dafür ausgestaltete Internationale Jugendfreiwilligendienst zur Verfügung. Der wichtigste Unterschied zum Bundesfreiwilligendienst sind die Versicherungen. In Ghana oder Indonesien benötigen die Freiwilligen keine deutsche Krankenversicherung, sondern eine Auslandskrankenversicherung. Deswegen passt die Ausgestaltung des Bundesfreiwilligendienstes nicht auf Auslandsaufenthalte.

B

Bescheinigung

Die Einsatzstelle stellt den Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung über die Teilnahme aus (siehe auch Z wie Zeugnis).

Bewerbung

Wer sich für den Bundesfreiwilligendienst bewerben möchte, wendet sich an eine anerkannte Einsatzstelle oder einen Träger. Diese informieren über die verschiedenen Einsatzbereiche und sind insgesamt für den Bewerbungsprozess zuständig. Bei der Suche ist die Freiwilligenplatzbörse auf www.bundesfreiwilligendienst.de behilflich.

Bewerbungsfristen

Die Bewerbungsfristen für die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst sind nicht bei allen Einsatzstellen oder Trägern gleich. Es ist deshalb empfehlenswert, sich frühzeitig an die jeweiligen Einsatzstellen zu wenden.

D

Dauer

Der BFD wird in der Regel für zwölf zusammenhängende Monate, mindestens jedoch sechs und höchstens 18 Monate geleistet. Im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzeptes kann die Einsatzstelle den Freiwilligendienst in Blöcken mit mindestens dreimonatiger Dauer anbieten. Im Ausnahmefall kann der Bundesfreiwilligendienst bis zu 24 Monate dauern. Mehrere verschiedene, mindestens sechsmonatige Freiwilligendienste können bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten kombiniert werden. Das bedeutet, dass in diesem Rahmen der Bundesfreiwilligendienst bei verschiedenen Einsatzstellen und in verschiedenen Einsatzfeldern geleistet werden kann.


E

Einsatzfelder

Der Bundesfreiwilligendienst wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur- und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zu Nachhaltigkeit tätig sind.

Einsatzstelle

Die Einrichtung, in der die Freiwilligen ihren Dienst leisten, ist die Einsatzstelle. Sie ist u. a. für die fachliche und persönliche Begleitung der Freiwilligen und alle Fragen  des konkreten  Einsatzes  zuständig. Bundesfreiwilligendienst-Einsatzstellen sind zum Beispiel Krankenhäuser, Altersheime, Kinderheime, Kindertagesstätten und Schulen, Jugendeinrichtungen, Erholungsheime, Mehrgenerationenhäuser und Selbsthilfegruppen, Sportvereine, Museen und andere Kultureinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, des Umweltschutzes oder des Zivil- und Katastrophenschutzes.

Einsatzzeit

Sie richtet sich nach den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Bundesfreiwilligendienst um einen ganztägigen Dienst. Für Frauen und Männer über 27 Jahren ist auch ein Teilzeitdienst von mehr als 20 Stunden wöchentlich möglich. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (zum Beispiel keine Nachtarbeit, längere Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelungen). Die Seminarzeit gilt als Einsatzzeit.

F

Fahrtkosten

Die Einsatzstellen haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Taschengeldregelung einen Teil des Taschengeldes nicht monatlich in bar, sondern in Sachleistungen, etwa einer BahnCard oder einem ÖPNV-Ticket vorzusehen. Ermäßigungen im Straßenpersonenverkehr und Eisenbahnverkehr gelten ebenso wie im Jugendfreiwilligendienst auch im Bundesfreiwilligendienst.

Familienversicherung

Siehe K wie Krankenversicherung.

G

Gesetz

Gesetzliche Grundlage für den Bundesfreiwilligendienst ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz.

K

Kindergeld

Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Bundesfreiwilligendienst oder ein FSJ/FÖJ ableisten, können Kindergeld bzw. steuerliche Freibeträge für Kinder erhalten.

Krankheitsfall

Ein Krankheitsfall ist der Einsatzstelle unverzüglich mitzuteilen. Die genauen Regelungen sind in der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt und den Freiwilligen festgehalten. Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt.

Krankenversicherung

Freiwillige im BFD werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle bzw. vom Träger übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine gegebenenfalls vorher bestehende Familienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlossen und kann - z.B. bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums - anschließend fortgeführt werden. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes privat versichert waren. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt allerdings nicht ein für Personen, die versicherungsfrei sind. Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Pensionäre, die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V). Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, weshalb z.B. Kinder von Beamten für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV sind. Ebenfalls versicherungsfrei sind Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig waren (§ 6 Abs. 3a SGB V). Der Bezug einer Altersrente bewirkt keine Krankenversicherungsfreiheit. Ein gesetzlich versicherter Altersrentner, der einen BFD leistet, unterliegt daher der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst.

Kündigung

Freiwillige verpflichten sich für die vertraglich festgelegte Dauer ihres Dienstes. Der Vertrag kann aus einem wichtigen Grund, zum Beispiel bei Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplatzes, gekündigt werden. Die konkreten Modalitäten sind vertraglich festgelegt. Kündigungen müssen über die Einsatzstelle schriftlich erfolgen; diese leitet die Kündigung dann an das Bundesamt weiter.

L

Leistungen

Die Einsatzstellen können Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld (siehe T wie Taschengeld) zur Verfügung stellen. Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, können Geldersatzleistungen gezahlt werden. Alle Leistungen werden zwischen Freiwilligen und Einsatzstelle vereinbart.

N

Nebentätigkeit

Der Bundesfreiwilligendienst wird auch von Freiwilligen, die älter als 27 Jahre sind, im Umfang von mehr als 20 Stunden Dauer pro Woche geleistet. Daraus ergibt sich, dass die Freiwilligen der Einrichtung entsprechend mehr als eine halbe Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Nebentätigkeiten müssen deshalb genehmigt werden.

Newsletter

Aktuelle Informationen können Sie dem regelmäßig erscheinenden Newsletter "Info-Dienst Freiwilligen- dienste" entnehmen. Alle erschienenen Newsletter sind unter www.bafza.de eingestellt. Dort kann der Newsletter auch abonniert werden.

zum Newsletter

P

Pädagogische Begleitung

Die pädagogische Begleitung umfasst u.a. fachliche Anleitung und die Seminararbeit (siehe unter S wie Seminare). Die pädagogische Begleitung hat vor allem das Ziel, die Freiwilligen auf ihren Einsatz vorzubereiten und ihnen zu helfen, Eindrücke auszutauschen sowie Erfahrungen aufzuarbeiten. Darüber hinaus sollen durch die pädagogische Begleitung soziale und interkulturelle Kompetenzen vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl bzw. für einen nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt werden.

Im Bundesfreiwilligendienst liegt die Verantwortung für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Seminare zunächst beim Bund als Vertragspartner der Freiwilligen. Der Bund hat die Zentralstellen mit der Durchführung und Organisation von Seminaren beauftragt. Für die Einsatzstellen, die sich dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben als Zentralstelle angeschlossen haben bzw. sich anschließen möchten, bietet das Bundesamt an, die pädagogische Begleitung insgesamt oder teilweise durchzuführen.

Pflegeversicherung

Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI).

R

Regionalbetreuung

Regionalbetreuerinnen und -betreuer stehen zur Beratung und als regionale Ansprechpartner des Bundesamtes zur Verfügung. Die oder den zuständigen Regionalbetreuerin oder -betreuer finden Sie auf www.bafza.de.

zur Übersicht der Regionalbetreuerinnen und -betreuer

Gesetzliche Rentenversicherung

Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Dies gilt gleichermaßen für "junge" Freiwillige, für Seniorinnen und Senioren, die noch keine Altersrente beziehen, ebenso wie für Altersteilrentenbezieher (Altersrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente) und Erwerbsminderungsrentner. Rentenversicherungsbeiträge müssen nur dann nicht abgeführt werden, wenn die Freiwilligen eine Altersvollrente - unabhängig ob vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze - beziehen.

Beiträge der Arbeitslosenversicherung müssen grundsätzlich für alle Freiwilligen abgeführt werden, die das maßgebende Lebensalter für eine Regelaltersrente noch nicht vollendet haben. Bei Freiwilligen, die das Lebensalter für eine Regelaltersrente bereits vollendet haben, hat die Einsatzstelle ihren "Arbeitgeberanteil" abzuführen.

S

Seminare

Der Gesetzgeber schreibt für den Bundesfreiwilligendienst die Teilnahme an Seminaren vor. Insgesamt sind während eines zwölfmonatigen Bundesfreiwilligendienstes 25 Seminartage verpflichtend. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil.

Sozialversicherungsbeiträge

Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst werden nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, das heißt, sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Als Berechnungsgrundlage der Beiträge dient das Taschengeld plus der Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung) beziehungsweise der hierfür gezahlten Ersatzleistung. Die gesamten Beiträge, also sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, werden von der Einsatzstelle gezahlt.

Studium

Universitäten und Hochschulen können  Bewerberinnen und Bewerbern bei der Aufnahme entsprechender Studiengänge die BFD-Dienstzeit als Praktikum anrechnen. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung möglich ist, richtet sich nach den einzelnen Bestimmungen der Ausbildungs- bzw. Studiengänge und ist bei der jeweiligen Hochschule zu erfragen.

T

Taschengeld

Der Bundesfreiwilligendienst ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst. Für das Taschengeld, das die Freiwilligen für ihren Dienst erhalten, gilt derzeit (Stand: 2012) eine Höchstgrenze von 336 Euro monatlich (6 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung). Das konkrete Taschengeld wird mit der jeweiligen Einsatzstelle vereinbart.

Träger

Im Bundesfreiwilligendienst ist es - anders als im FSJ/FÖJ - nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Einsatzstellen einem Träger anschließen müssen, deshalb ist im  Bundesfreiwilligendienstgesetz auch kein Trägerbegriff definiert. Eine Reihe von Zentralstellen,  die gleichzeitig ein FSJ durchführen, verpflichten Einsatzstellen, sich auch im BFD ihren regionalen Trägerstrukturen anzuschließen.

U

Umsatzsteuer

Im Bundesfreiwilligendienst findet kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen Bund und Einsatzstelle statt. Insbesondere erstattet die Einsatzstelle dem Bund keine Kosten für die Überlassung der Freiwilligen, so dass die für einen Leistungsaustausch konstitutive Gegenleistung fehlt.

Unfallversicherung

Siehe unter S wie Sozialversicherungsbeiträge. Unterkunft Siehe unter L wie Leistungen.

Urlaub

Der gesetzliche Urlaubsanspruch im Kalenderjahr beträgt mindestens 24 Werktage. Dauert der Bundesfreiwilligendienst weniger als zwölf Monate, wird der Urlaubsanspruch pro Monat um ein Zwölftel des Jahresurlaubs reduziert; dauert es länger als zwölf Monate, wird er pro Monat um ein Zwölftel des Jahresurlaubs verlängert. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten längere Urlaubsansprüche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

V

Vereinbarung

Das Bundesamt und die oder der Freiwillige schließen vor Beginn des Freiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Das Vereinbarungsformular kann hier abgerufen werden. Der konkrete Vertragsinhalt ist mit der Einsatzstelle abzusprechen.

Präambel und Vereinbarung als doc

Verpflegung

Siehe unter L wie Leistungen.

W

Waisenrente

Für die Dauer der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente), soweit die Voraussetzungen nach § 48 SGB VI vorliegen.

Wohngeld

Die Beantragung von Wohngeld ist für Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt u. a. von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am neuen Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die neue Wohnung der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist. Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes mit der Wohngeldbehörde geklärt werden.

Z

Zentralstelle

Die Zentralstellen tragen dafür Sorge, dass die ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen ordnungsgemäß an der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes mitwirken. Die Zentralstellen sind das Bindeglied zwischen dem Bundesamt und den Einsatzstellen sowie deren Trägern. Sie werden gebildet von den Trägern und Einsatzstellen. Um diese zentrale Aufgabe erfolgreich übernehmen zu können, sind Mindestanforderungen hinsichtlich der Zahl, Größe und geografischen Verteilung der vertretenen Einsatzstellen sinnvoll. Einzelheiten  sind in einer entsprechenden Rechtsverordnung des BMFSFJ geregelt.

Zeugnis

Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhalten die Freiwilligen von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des freiwilligen Dienstes. Das Zeugnis dokumentiert die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit. In das Zeugnis werden berufsqualifizierende Merkmale des Bundesfreiwilligendienstes aufgenommen.

Zuverdienstgrenzen bei Frührentnern und bei Erwerbsminderung

Bei Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Wer eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente in Anspruch nehmen möchte, darf nur einen Hinzuverdienst erzielen, der einen Betrag in Höhe von 400 Euro monatlich nicht übersteigt. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, führt dies nicht automatisch zum Wegfall der Rente, sondern gegebenenfalls zur Zahlung einer niedrigeren Teilrente wegen Alters, die einen höheren Hinzuverdienst erlaubt.

Als Hinzuverdienst gelten unter anderem alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon, in welcher Form sie geleistet werden. Somit sind das aus dem Bundesfreiwilligendienst erzielte Taschengeld sowie unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung mit dem jeweiligem Sachbezugswert der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Die Ableistung eines Freiwilligendienstes kann daher bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen zur Kürzung bis hin zum Wegfall des Rentenanspruchs führen.

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten nochmals differenziertere Regelungen. Zur Klärung sollten sich daher interessierte Freiwillige mit ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird bei Aufnahme einer Beschäftigung durch den Rentenversicherungsträger stets geprüft, ob eine Erwerbsminderung noch vorliegt und damit ein Rentenanspruch weiterhin besteht.

 

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