Der Bundesfreiwilligendienst: Hinweise von A bis Z
Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) soll Menschen jeden Alters einen bereichernden Freiwilligendienst ermöglichen und gleichzeitig das zivilgesellschaftliche Engagement fördern. Gesetzliche Grundlage für den BFD ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG).
Die folgenden Hinweise von A-Z bieten einen Überblick über die geltenden Regelungen im BFD.
Darüber hinausgehende Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen und detaillierte Regelungen sind in den Leitlinien zum BFDG unter https://www.bundesfreiwilligendienst.de/service/downloads zu finden.
Fragen beantwortet das Service-Team des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) in Köln gerne per Mail service[at]bafza.bund.de oder telefonisch über die Service-Hotline 0221 3673-0.
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Stand: Januar 2025
A
Altersgrenze
Einen BFD können Personen unabhängig von ihrem Schulabschluss leisten, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben (je nach Bundesland meist mit 16, manchmal auch schon mit 15 Jahren). Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht.
Anerkennung von Einsatzstellen und -plätzen
Die Anerkennung als Einsatzstelle im BFD kann durch den Rechtsträger beim BAFzA beantragt werden.
Anleitung
In der Einsatzstelle (siehe unter E wie Einsatzstelle und Einsatzfelder) steht eine Fachkraft für die fachliche Anleitung der Freiwilligen zur Verfügung. Sie gewährleistet den qualifizierten Einsatz der Freiwilligen in der Einsatzstelle im Rahmen ihrer Hilfstätigkeit und umfasst die Einarbeitung der Freiwilligen sowie ihre Begleitung vor Ort. Freiwillige lernen die Leitbilder, Ziele, organisatorischen Abläufe und institutionellen Strukturen der Einsatzstelle tätigkeitsorientiert kennen.
Arbeitskleidung
Die Einsatzstellen können zusätzlich zu einem angemessenen Taschengeld Geld- oder Sachleistungen für Arbeitskleidung gewähren.
Wenn die Tätigkeiten in der Einsatzstelle Schutzkleidung erfordern, stellt die Einsatzstelle diese unentgeltlich zur Verfügung.
Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosengeld
Während des BFD zahlt die Einsatzstelle für alle Freiwilligen, die noch keine Regelaltersrente beziehen, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle gezahlt, also Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil. Wer zwölf Monate einen BFD leistet und anschließend nicht sofort einen Arbeitsplatz findet, hat - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Für Freiwillige, die eine Altersvollrente beziehen, muss die Einsatzstelle nur noch den Arbeitgeberanteil abführen (siehe unter S wie Sozialversicherungsbeiträge).
Arbeitsmarktneutralität
Der BFD ist arbeitsmarktneutral. Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte. Es dürfen keine Einsatzplätze anerkannt werden, die einen bisherigen Arbeitsplatz ersetzen oder eine Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes erübrigen sollen. Die Arbeitsmarktneutralität wird vor Anerkennung als Einsatzstelle und Genehmigung jedes weiteren Einsatzplatzes geprüft. Der arbeitsmarktneutrale Einsatz in den Einsatzstellen wird durch die Außendienstmitarbeitenden des BAFzA und der Zentralstellen überwacht.
Arbeitsmedizinische Untersuchungen
Eventuell notwendige ärztliche Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen sind von der Einsatzstelle zu veranlassen. Sie übernimmt die hierfür entstehenden Kosten.
Arbeitsschutz
Der BFD ist kein Arbeitsverhältnis. Dennoch wird er hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften weitestgehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen, wie z. B. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz.
Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den Festlegungen für die Hauptbeschäftigten in der jeweiligen Einsatzstelle.
Ein BFD kann auch in Teilzeit geleistet werden (siehe unter T wie Teilzeit).
Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch mobile Arbeit möglich.
Auflösung der Vereinbarung
Die BFD-Vereinbarung kann einvernehmlich im Rahmen einer Auflösung zwischen dem BAFzA und den Freiwilligen vorzeitig beendet werden.
Für eine einvernehmliche Auflösung legen Freiwillige und Einsatzstelle dem BAFzA eine schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen und mit Benennung des gewünschten Termins vor. Die Einhaltung von Fristen ist nicht erforderlich, einvernehmliche Auflösungen können zu jedem Kalendertag erfolgen. Die Auflösung wird mit der schriftlichen Bestätigung des BAFzA wirksam.
Ausländische Freiwillige
Auch Personen aus dem Ausland können am BFD teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Ein Aufenthaltstitel (auch ein Visum) wird in der Regel nur erteilt, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Nach § 2 Abs. 3 AufenthG ist dies der Fall, wenn Interessierte aus dem Ausland den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (wie z. B. Wohngeld) bestreiten können. Die Bezuschussung des BFD durch den Bund ist kein Hinderungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit im Rahmen eines Freiwilligendienstes kann nach § 19c AufenthG und § 14 Beschäftigungsverordnung (BeschV) erteilt werden.
Drittstaatsangehörige, die einen BFD leisten wollen, stellen von ihrem Herkunftsland aus einen Visumantrag für die Durchführung des BFD. Die für den Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland kann ihnen nur dann erteilt werden, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind.
Personen aus dem Ausland, die sich bereits in Deutschland befinden (z. B. Au-pair), beantragen die Beschäftigungserlaubnis für den BFD bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika benötigen für die Einreise zum Zwecke der Erwerbstätigkeit kein Visum, wohl aber eine Beschäftigungserlaubnis für den BFD.
EU-Staatsangehörige sowie Angehörige des EWR und der Schweiz genießen Freizügigkeit und benötigen daher weder ein Visum bzw. einen Aufenthaltstitel noch eine Beschäftigungserlaubnis. Britische Staatsangehörige können auch nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland visumfrei in das Bundesgebiet einreisen bzw. sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen.
Personen aus dem Ausland, die eine Duldung besitzen (§ 60a AufenthG), können am BFD teilnehmen, wenn sie über eine entsprechende Beschäftigungserlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde verfügen.
BFD Flyer, englisch - PDF, 1,92 MB
BFD Flyer, französisch - PDF, 3,76 MB
BFD Flyer, spanisch - PDF, 3,76 MB
BFD Flyer, ukrainisch - PDF, 2 MB
Auslandseinsätze
Der BFD kann grundsätzlich nur im Inland geleistet werden. Kurzzeitige dienstliche Auslandsaufenthalte von Freiwilligen sind ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Für inländische Freiwillige, die einen Freiwilligendienst im Ausland leisten möchten, stehen andere Freiwilligendienstformate zur Verfügung (z. B. IJFD).
B
Beratung
Das BAFzA ist regional durch ein Beratungsteam tätig. Die Berater/-innen sind Ansprechpersonen für alle Freiwilligen sowie Einsatzstellen und Rechtsträger, die keinem bundeszentralen Träger angehören und sich der Zentralstelle BAFzA angeschlossen haben. Die Kontaktdaten sind unter www.bundesfreiwilligendienst.de/bundesfreiwilligendienst/beraterinnen-und-berater zu finden.
Besteuerung im Bundesfreiwilligendienst
Das gezahlte Taschengeld im BFD ist steuerfrei. Über das Taschengeld hinaus gewährte Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung unterliegen dagegen der Besteuerung. Mobilitätszuschläge als Geld- oder Sachleistungen können steuerfrei sein. Dies richtet sich nach deren Zweck.
Eine Beratung durch das BAFzA zur Besteuerung im Einzelfall ist nicht möglich. Fragen dazu sind an das jeweils zuständige Finanzamt zu richten.
Bewerbung
Wer sich für den BFD bewerben möchte, wendet sich an eine anerkannte Einsatzstelle oder einen Träger. Diese informieren über die verschiedenen Einsatzbereiche und sind insgesamt für den Bewerbungsprozess zuständig. Grundsätzlich ist es möglich, sich jederzeit um einen BFD zu bewerben. Allerdings haben einige Einsatzstellen oder Träger eigene Bewerbungsfristen, die sehr unterschiedlich sein können. Es ist deshalb empfehlenswert, sich frühzeitig an die jeweiligen Einsatzstellen oder Träger zu wenden (siehe auch E wie Einsatzstellensuche).
Bürgergeld
Personen, die Bürgergeld beziehen, können grundsätzlich am BFD teilnehmen. Der Bezug von Bürgergeld schließt dies nicht aus.
Die Teilnahme an einem BFD ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht. Wer Bürgergeld bezieht, ist während des BFD nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.
Das Taschengeld und die sonstigen Geld- und Sachleistungen werden im Bürgergeld grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt.
Von der Anrechnung ausgenommen ist jedoch ein Freibetrag für Taschengeld
- für Freiwillige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in Höhe von 556 Euro monatlich (Stand Januar 2025)
- für Freiwillige ab der Vollendung des 25. Lebensjahres in Höhe von 250 Euro monatlich (Stand Januar 2025).
Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Mobilitätszuschläge werden dagegen vollständig als eigenes Einkommen berücksichtigt.
Die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Jobcenter können im Einzelfall Auskunft geben. Eine Beratung durch das BAFzA hierzu ist nicht möglich.
D
Dauer
Der BFD dauert mindestens sechs und höchstens 18 Monate. In der Regel wird er für zwölf zusammenhängende Monate geleistet. Ausnahmsweise kann er bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzeptes begründet ist.
Es ist möglich, mehrfach einen BFD zu leisten. Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres darf die Gesamtdauer aller geleisteten BFD dabei insgesamt maximal bei 18 (ausnahmsweise bei 24) Monaten liegen.
Ein Jugendfreiwilligendienst (FSJ/FÖJ) nach dem JFDG wird auf die Gesamtdauer angerechnet.
Zudem müssen nach Erreichen der Gesamtdauer bis zum Beginn eines erneuten BFD fünf Jahre liegen.
Dienstzeitbescheinigung
Die Einsatzstelle stellt den Freiwilligen bei Beendigung des BFD eine Bescheinigung über den geleisteten Dienst aus.
E
Einsatzstellen und Einsatzfelder
Der BFD wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet.
Die Einrichtung, in der die Freiwilligen ihren Dienst leisten, ist die Einsatzstelle. Sie ist u. a. für die fachliche und persönliche Begleitung der Freiwilligen und alle Fragen des konkreten Einsatzes zuständig.
Einsatzfelder sind insbesondere:
- Sozialer Bereich: z. B. in der Kita, im Altenpflegeheim, in einer Einrichtung für Behinderte, in einer Beratungsstelle, im Rettungsdienst, in der Obdachlosenhilfe oder im Krankenhaus.
- Umwelt- und Naturschutz: z. B. im Forstamt, in einer ökologischen Schutzstation oder in einem Nationalpark.
- Kultur: z. B. im Theater, im Museum oder im Kulturverein.
- Bildung: z. B. in der Hausaufgabenbetreuung, einem Nachhilfeprojekt oder in der offenen Ganztagsschule.
- Sport: z. B. im Sportverein, im Gesundheitssport oder bei Freizeiteinrichtungen im Sportbereich.
- Integration: z. B. in einem integrativen Projekt für Menschen mit Migrationshintergrund oder in der Flüchtlingshilfe.
- Zivil- und Katastrophenschutz: z. B. bei der Feuerwehr oder beim Technischen Hilfswerk.
Einsatzstellensuche
Auf der Homepage des BAFzA gibt es unter www.bundesfreiwilligendienst.de eine Einsatzstellensuche. Interessierte können aber auch Einsatzstellen und Träger ansprechen, die dort nicht genannt sind.
Elternzeit
Elternzeit kann nur von Personen in Anspruch genommen werden, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Durch die Ableistung eines BFD wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Daher ist für die Freiwilligen die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht möglich.
F
Freistellung
In begründeten Ausnahmefällen können Freiwillige im Einvernehmen mit der Einsatzstelle entgeltlich oder unentgeltlich vom Dienst freigestellt werden.
Grundsätzlich sollten Freistellungen bei einer Dienstzeit von 12 Monaten insgesamt nicht länger als einen Monat andauern.
Freiwilligenausweis
Die Freiwilligen erhalten einen Freiwilligenausweis, mit dem es ihnen erleichtert werden soll, Vergünstigungen wie ermäßigte Fahrkarten oder Eintritte auch tatsächlich zu erhalten. Der Freiwilligenausweis ist aber kein Dokument, mit dem ein Anspruch auf Vergünstigungen begründet wird. Er dient lediglich dem Nachweis über die Teilnahme am Freiwilligendienst.
Freiwilligenvertretung im Bundesfreiwilligendienst
Jährlich im Herbst wählen die Freiwilligen Bundessprecher/-innen, die die Interessen der Freiwilligen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und dem BAFzA vertreten.
Die Wahl findet als Online-Wahl statt. Die Sprecher/-innen erhalten ein Einführungsseminar und sind außerdem Mitglieder des BFD-Beirats, der in der Regel einmal im Jahr in Berlin tagt. Außerdem haben sie während ihrer Amtszeit die Möglichkeit, drei „Arbeitstreffen“ selbst zu organisieren. Mehr Informationen hierzu sind unter www.bundesfreiwilligendienst.de zu finden.
Führungszeugnis
Freiwillige sind von der Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses befreit, wenn dies zur Ausübung des Freiwilligendienstes benötigt wird. Dazu benötigen die Freiwilligen einen Nachweis der Einsatzstelle/des Trägers über die Notwendigkeit des Führungszeugnisses.
G
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt
Auch Personen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, können einen BFD leisten. Bei Bezug dieser Leistungen werden das Taschengeld und die sonstigen Geld- und Sachleistungen grundsätzlich als Einnahmen berücksichtigt.
Von der Anrechnung ausgenommen ist ein Freibetrag für Taschengeld
- für Freiwillige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein Betrag in Höhe von 556 Euro monatlich (Stand Januar 2025)
- für Freiwillige ab der Vollendung des 25. Lebensjahres ein Betrag in Höhe von 250 Euro monatlich (Stand Januar 2025).
Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Mobilitätszuschläge werden vollständig als Einkommen berücksichtigt.
Konkrete Einzelfälle sind jeweils mit den zuständigen Behörden für die Gewährung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt zu klären. Eine Beratung durch das BAFzA hierzu ist nicht möglich.
H
Hinzuverdienstgrenze bei der Inanspruchnahme von Frührente und bei Erwerbsminderung
Altersrenten können unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden.
Erwerbsminderungsrenten können unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden.
Als Hinzuverdienst gelten u. a. alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon, ob sie als Geld- oder Sachleistung gewährt werden. Somit sind neben dem im BFD erzielten Taschengeld auch alle Leistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Mobilitätszuschläge als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Eine Beratung durch das BAFzA hierzu ist nicht möglich.
Wer Interesse an der Aufnahme eines Freiwilligendienstes hat, sollte vorab mit dem Rentenversicherungsträger die geltende Hinzuverdienstgrenze und die Vereinbarkeit des zeitlichen Umfangs eines BFD mit dem Rentenanspruch klären.
K
Kindergeld
Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen BFD leisten, können während des BFD Kindergeld bzw. steuerliche Freibeträge für Kinder erhalten. Ein Anspruch auf Kindergeld kann auch für eine Übergangszeit bestehen, wenn z. B. zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn des BFD nicht mehr als vier Monate liegen. Beträgt die Übergangszeit mehr als vier Monate, führt das Bemühen um einen Freiwilligenplatz nicht zu einer Verlängerung dieser Übergangszeit.
Kinderkrankengeld
Freiwillige im BFD, deren Kinder erkranken, haben bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Kinderkrankengeld und damit auf Freistellung vom Dienst. Für den Zeitraum des Anspruches auf Kinderkrankengeld gewährt die Einsatzstelle keine Leistungen. Ob im Einzelfall ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, sollten die Freiwilligen bzw. die Einsatzstellen mit der jeweiligen Krankenkasse klären.
Eine Beratung durch das BAFzA hierzu ist nicht möglich.
Kostenerstattung
Für einige der Leistungen, die die Einsatzstellen den Freiwilligen gewähren, erhalten die Einsatzstellen Kostenerstattungen vom BAFzA. Das sind im Wesentlichen:
- ein Zuschuss zum Taschengeld und den Sozialversicherungsbeiträgen bei Freiwilligen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bis zu 300 Euro monatlich, für Freiwillige ab 25 Jahre bis zu 400 Euro monatlich
- ein Zuschuss für die Kosten der pädagogischen Begleitung bis zu 121 Euro monatlich während der Dienstmonate 1-12 sowie bis zu 60 Euro monatlich ab dem 13. Dienstmonat.
Krankheitsfall
Im Krankheitsfall werden das Taschengeld und die sonstigen Geld- oder Sachleistungen für bis zu sechs Wochen weitergewährt. Im Anschluss daran erhalten die Freiwilligen in der Regel Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung, ausgenommen Freiwillige, die eine Altersvollrente erhalten, da diese grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Die allgemeinen Verhaltensregeln im Krankheitsfall sind in der Vereinbarung zwischen dem BAFzA und den Freiwilligen sowie der Anlage zur Vereinbarung festgehalten.
Krankenversicherung
Die Freiwilligen sind für die Dauer des BFD grundsätzlich dazu verpflichtet, sich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) zu versichern. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine gegebenenfalls vorher bestehende Familienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes grundsätzlich ausgeschlossen und kann ruhend gestellt und nach Dienstende fortgeführt werden (z. B. bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums). Die Versicherungspflicht in der GKV erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Antritt des BFD privat versichert waren.
Für einige privat oder freiwillig krankenversicherte Freiwillige besteht eventuell ein Anspruch auf Zahlung von Beitragszuschüssen für eine private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Weitere Auskünfte hierzu erteilen die zuständigen Krankenkassen.
Weitere Informationen zur Versicherungspflicht in der GKV sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/gesetzlich-versicherte.html zu finden.
Keine Versicherungspflicht besteht für Personen, die versicherungsfrei sind. Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamtinnen/Beamte, Richter/-innen, Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und Pensionärinnen/Pensionäre, die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben. Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, deshalb sind z. B. Kinder von Beamtinnen/Beamten für die Dauer des BFD grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV .
Kündigung
Die BFD-Vereinbarung kann durch schriftliche Kündigung der Vertragsparteien (Freiwillige/BAFzA) ordentlich oder außerordentlich (fristlos) vorzeitig beendet werden. Die Kündigungsregeln sind in der Vereinbarung zwischen dem BAFzA und den Freiwilligen sowie der Anlage zur Vereinbarung festgehalten.
M
Minderjährige
Auch Minderjährige können nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht einen BFD leisten.
Beim Einsatz von minderjährigen Freiwilligen muss die Einsatzstelle die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes z. B. zur Arbeitszeit, zu Pausen- und Ruhezeiten, Beschäftigungsverboten und Beschäftigungsbeschränkungen sowie die Regelungen zur gesundheitlichen Betreuung beachten.
Mobilitätszuschläge
Die Einsatzstellen können den Freiwilligen zusätzlich zu einem angemessenen Taschengeld Mobilitätszuschläge in Geld oder als entsprechende Sachleistungen gewähren.
Die konkrete Ausgestaltung der Mobilitätszuschläge bleibt den Einsatzstellen überlassen. Möglich sind Geldleistungen (z. B. Zahlungen für Fahrkarten oder Benzinkosten – ggf. auch anteilig) oder Sachleistungen (z. B. die Ausgabe von Fahrkarten oder Tankgutscheinen). Auch Leistungen für andere Mobilitätsmittel (z. B. für die Anschaffung eines Fahrrades und dessen Reparatur- oder Wartungskosten) können gewährt werden.
Leistungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig, Leistungen für andere Mobilitätsalternativen sind in der Regel sozialversicherungspflichtig.
Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz findet im BFD Anwendung. Es gelten u. a. die besonderen Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (= BFD-Einsatzplatzes), zum Kündigungsschutz usw. Es besteht Anspruch auf die Mutterschaftsleistungen, wie die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen und Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen.
N
Nebentätigkeit
Mit Genehmigung der Einsatzstelle können Freiwillige im BFD eine Nebentätigkeit ausüben. Dabei haben die Freiwilligen die Höchstarbeitsgrenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Die Entscheidung über eine Nebentätigkeit wird durch die Einsatzstelle in eigener Zuständigkeit getroffen. Eine Nebentätigkeit in der gleichen Einsatzstelle ist ausgeschlossen.
Ausländische Freiwillige, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV erhalten haben, dürfen keine Nebentätigkeit ausüben.
P
Pädagogische Begleitung
Der BFD wird pädagogisch begleitet mit dem Ziel, soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Die pädagogische Begleitung besteht aus fachlicher Anleitung in der Einsatzstelle, individueller Betreuung und Seminaren einschließlich dem fünftägigen Seminar zur politischen Bildung (siehe unter S wie Seminare).
Pflegeversicherung
Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert.
R
Rentenversicherung (gesetzliche)
Die Freiwilligen unterliegen grundsätzlich der Versicherungs- sowie Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und erwerben dadurch Rentenanwartschaften. Dies gilt auch für Personen, die eine Altersteilrente oder Erwerbsminderungsrente beziehen.
Für alle Freiwilligen, die das maßgebende Alter für eine Regelaltersrente noch nicht erreicht haben, führt die Einsatzstelle grundsätzlich die gesamten Beiträge zur Rentenversicherung ab, also Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil.
Für Freiwillige, die eine Altersvollrente beziehen, besteht keine Beitragspflicht mehr (in der Regel nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde). Dann muss die Einsatzstelle nicht mehr den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung abführen, jedoch weiterhin den Arbeitgeberanteil (siehe unter S wie Sozialversicherungsbeiträge).
S
Seminare
Die Seminare sind Bestandteil der pädagogischen Begleitung (siehe unter P wie Pädagogische Begleitung) und eine wichtige Form der Anerkennung für den geleisteten Dienst.
Der Besuch der Seminare ist verpflichtend. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit.
Freiwillige unter 27 Jahren müssen während eines zwölfmonatigen BFD an 25 Seminartagen teilnehmen. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Anzahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Verlängerungsmonat. Freiwillige über 27 Jahre nehmen an mindestens einem Seminartag pro Monat teil.
Die Teilnahme an den Seminaren, die Hin- und Rückfahrten sowie Unterkunft und Verpflegung sind für die Freiwilligen kostenfrei.
Die Verantwortung für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Seminare liegt zunächst beim Bund als Vertragspartner der Freiwilligen. Der Bund hat die Zentralstellen mit der Durchführung und Organisation von Seminaren beauftragt. Für die Einsatzstellen, die sich der Zentralstelle BAFzA anschließen, bietet das BAFzA an, die Seminararbeit insgesamt oder teilweise durchzuführen.
Alle Freiwilligen unter 27 Jahren nehmen im Rahmen der Seminare an einem fünftägigen Seminar zur politischen Bildung teil, das an den Bildungszentren des Bundes stattfindet.
Sozialversicherungsbeiträge
Freiwillige im BFD sind während ihrer Dienstzeit Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden insgesamt, also sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, von der Einsatzstelle gezahlt. Als Berechnungsgrundlage der Beiträge dient das Taschengeld plus der Wert der Sachbezüge für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung bzw. der hierfür gezahlten Geldersatzleistung. Die Mobilitätszuschläge werden je nach Zweckbestimmung mit zu den Sozialversicherungsbeiträgen hinzugerechnet.
Einsatzstellen müssen Freiwillige bei unentschuldigtem Fehlen von mehr als einem Monat bei der zuständigen Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abmelden.
Studium
Universitäten, Hochschulen und andere Ausbildungsstellen können Freiwilligen den BFD als Praktikum anrechnen. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung möglich ist, richtet sich nach den einzelnen Bestimmungen der Ausbildungs- bzw. Studiengänge und ist bei der jeweiligen Hochschule bzw. Ausbildungsstelle zu erfragen.
T
Taschengeld
Die Freiwilligen erhalten für den BFD als freiwilliges Engagement ein angemessenes Taschengeld. Derzeit gilt für das Taschengeld die Höchstgrenze von 644 Euro monatlich (8% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung/Stand Januar 2025).
Das konkrete Taschengeld wird mit der jeweiligen Einsatzstelle vereinbart.
Die Einsatzstellen können zusätzlich Geld- oder entsprechende Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Mobilitätszuschläge gewähren (siehe unter den jeweiligen Stichworten).
Teilzeit
Freiwillige können einen BFD in Teilzeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich leisten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen BFD in Teilzeit. Ob ein BFD in Teilzeit geleistet werden kann, ist vielmehr von den Freiwilligen mit den jeweiligen Einsatzstelle zu klären und setzt das Einverständnis aller Beteiligten voraus. Ein BFD in Teilzeit ist nicht bei einer Einrichtung möglich, bei der die Freiwilligen bereits eine Teilzeitausbildung absolvieren.
U
Umlageverfahren
Das Umlageverfahren zur U1 (Aufwendungen für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) gilt nicht für Freiwillige im BFD, da die Teilnahme am BFD kein Arbeitsverhältnis begründet und somit auch das Entgeltfortzahlungsgesetz keine Anwendung findet.
Dagegen sind die Freiwilligen in die Umlageverfahren U2 (gesetzlicher Mutterschutz) und in der Regel U3 (Insolvenzgeld) einbezogen. Die entsprechenden Beiträge werden allein von der Einsatzstelle bezahlt und sind nicht zuschussrelevant.
Unfallversicherung
Die Einsatzstellen sind verpflichtet, alle Freiwilligen bei ihrer zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern (siehe unter S wie Sozialversicherungsbeiträge).
Unterkunft
Die Einsatzstellen können den Freiwilligen zusätzlich zu einem angemessenen Taschengeld Sachleistungen für Unterkunft (unentgeltliche Nutzung einer Unterkunft) oder auch entsprechende Geldleistungen (Zuschusszahlung zu Unterkunftskosten) gewähren.
Urlaub
Während des BFD haben die Freiwilligen Anspruch auf Urlaub unter Fortzahlung der Leistungen. Volljährige Freiwillige haben bei einer zwölfmonatigen Dienstzeit und einer Verteilung der regelmäßigen Dienstzeit auf fünf Werktage wöchentlich einen Anspruch auf mindestens 20 Werktage Erholungsurlaub (als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind). Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten längere Urlaubsansprüche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Einsatzstelle und Freiwillige stimmen einvernehmlich Lage und Dauer des Urlaubs ab. Nicht genommener Urlaub ist nach dem Ende des Dienstes abzugelten.
V
Vereinbarung
Das BAFzA und die Freiwilligen schließen vor Beginn des Freiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Das Formular ist unter https://www.bundesfreiwilligendienst.de/service/downloads zu finden. Die Freiwilligen und die Einsatzstellen vereinbaren die variablen Vertragsbestandteile und reichen einen gemeinsamen Vorschlag zur Prüfung und zum Vertragsabschluss beim BAFzA ein.
Verpflegung
Die Einsatzstellen können den Freiwilligen zusätzlich zu einem angemessenen Taschengeld Sachleistungen für Verpflegung (unentgeltliche Verpflegung) oder auch entsprechende Geldleistungen (Zuschusszahlung zu Verpflegungskosten) gewähren.
W
Waisenrente
Ein BFD steht einem Anspruch auf Waisenrente (Halb- oder Vollwaisenrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht entgegen.
Ob der BFD einem berufsständischen Waisenrentenbezug entgegensteht, ist mit dem jeweiligen Berufsständischen Versorgungswerk zu klären.
Wohngeld
Die Beantragung von Wohngeld ist prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt u. a. von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Wohngeldbehörde am neuen Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die neue Wohnung der Lebensmittelpunkt ist. Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt des BFD mit der Wohngeldbehörde geklärt werden.
Z
Zentralstelle
Die Zentralstellen tragen dafür Sorge, dass die ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen ordnungsgemäß an der Durchführung des BFD mitwirken. Die Zentralstellen sind das Bindeglied zwischen dem BAFzA und den Einsatzstellen sowie deren Trägern. Sie werden gebildet von den Trägern und Einsatzstellen. Um diese zentrale Aufgabe erfolgreich übernehmen zu können, sind Mindestanforderungen hinsichtlich der Zahl, Größe und geografischen Verteilung der vertretenen Einsatzstellen sinnvoll. Einzelheiten sind in einer entsprechenden Rechtsverordnung des BMFSFJ geregelt. Jede Einsatzstelle muss sich mindestens einer Zentralstelle zuordnen.
Zeugnis
Bei Beendigung des BFD stellt die Einsatzstelle den Freiwilligen ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des Dienstes mit Angaben zu Leistung und Führung sowie zu berufsqualifizierenden Merkmalen (einschließlich solcher, die während der Seminare erworben wurden) aus.