Bundesfreiwilligendienst und Jugendfreiwilligendienste - FAQ
Die Freiwilligendienste sind ein großartiges und zu Recht sehr beliebtes Angebot. Bis zu 100.000 Freiwillige nehmen jährlich die Möglichkeit wahr, einen Bundesfreiwilligendienst (BFD), ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst (IJFD) zu leisten.
Besonders für viele junge Menschen ist ein Freiwilligendienst eine prägende und persönlichkeitsentwickelnde Erfahrung. Viele ältere Freiwillige im BFD, der anders als das FSJ, das FÖJ und der IJFD allen Altersgruppen offensteht, bringen dort ihre reichhaltige Lebenserfahrung ein.
Neben den Freiwilligen selber profitieren von den gesetzlich geregelten Freiwilligendiensten zahllose Menschen, die von den Freiwilligen während ihres Dienstes Unterstützung erhalten.
Immer wieder werden Fragen zur weiteren Attraktivitätssteigerung der Freiwilligendienste gestellt. Darunter finden sich auch einige Punkte, bei denen sich viele zu Recht fragen: Warum ist das so und warum lässt sich das nicht einfacher, gerechter oder schlicht anders regeln?
Mit diesen Fragen möchten wir Ihnen wichtige Informationen und Erläuterungen dazu und auch rund um die Freiwilligendienste geben.
Die Beantragung von Wohngeld während der Teilnahme an einem Freiwilligendienst ist grundsätzlich immer möglich, und zwar bei der jeweiligen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am Lebensmittelpunkt der antragstellenden Person.
Immer wieder wird berichtet, dass die Verfahren oft zu langwierig sind, um einen Wohngeldbezug zuverlässig zum Beginn eines Freiwilligendienstes zu ermöglichen.
Auf die Bearbeitungsdauer bei den lokalen Behörden haben das BMFSFJ und das BAFzA keinen Einfluss. Es ist den Bundesbehörden daher nicht möglich, die Bearbeitungsdauer oder Bearbeitungsreihenfolge zu beeinflussen.
Umgekehrt ist es auch nicht zulässig, einen weiteren Zugang zu einer Leistung (z. B. in Form einer neuen „Bundes-Wohngeldstelle für Freiwilligendienstleistende“) nur deshalb aufzubauen, weil die Bearbeitung durch die bestehenden lokalen Behörden nicht schnell genug oder nicht gut genug funktioniert.
Das BMFSFJ unterstützt den Wunsch nach einer solchen Befreiung, hat von sich aus aber leider keine Möglichkeit, das Gebührenrecht selber zu gestalten.
Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkrecht liegt bei den Bundesländern (Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 70 Absatz 1 des Grundgesetzes). Die Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen ist von den Bundesländern im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Dieser Staatsvertrag sieht keine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Personen vor, die einen Freiwilligendienst leisten.
Das BMFSFJ hat sich bei den Ländern schon wiederholt für eine Befreiung der Freiwilligendienstleistenden vom Rundfunkbeitrag eingesetzt. Leider sind die Länder diesem Anliegen bislang nicht gefolgt.
Seitens des BMFSFJ besteht leider keinerlei Weisungsbefugnis auf die Vergabepraxis von „Hochschulstart“ oder anderer Auswahlverfahren bei der Studienplatzvergabe. Hierfür liegt die Zuständigkeit ausschließlich bei den Ländern bzw. bei den einzelnen Hochschulen.
Das BMFSFJ bemüht sich trotzdem seit Jahren, im Rahmen der Anerkennungskultur für Engagierte um eine stärkere Berücksichtigung der Freiwilligendienste bei der Zulassung zu bestimmten Studiengängen zu werben, und war hierzu auch bereits in direktem Kontakt mit der Kultusministerkonferenz.
Im Ergebnis ermöglichen einzelne Hochschulen die Berücksichtigung von Freiwilligendiensten.
Grundsätzlich sind bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nach SGB II (Bürgergeld) immer alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zugrunde zu legen.
Dabei ist es unerheblich, ob die Einnahmen zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen.
Beim Bürgergeld-Bezug wird jeder erwerbsfähigen Person und damit auch jedem Freiwilligendienstleistenden ein sogenannter „Freibetrag“ eingeräumt, der den Bürgergeld-Bezug nicht mindert. Dieser Freibetrag beträgt auf Initiative des BMFSFJ ab dem 01.07.2023 für unter 25-Jährige 520 Euro und für ab 25-Jährige 250 Euro monatlich.
Der „Freiwillige Wehrdienst“ sowie der „Freiwillige Wehrdienst im Heimatschutz“ der Bundeswehr sind trotz der Verwendung des „Freiwilligen“-Begriffes mit einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst weder vom Aufbau noch von der Zielrichtung her vergleichbar.
Der größte und für die finanzielle Seite wichtigste Unterschied ist:
Bei der Bundeswehr besteht ein „echtes“ Anstellungsverhältnis „Dienst gegen Sold“ - dieser Dienst ist also ausdrücklich ein bezahltes Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis.
Die gesetzlich geregelten Freiwilligendienste müssen dagegen „arbeitsmarktneutral“ ausgestaltet sein. Das dort gezahlte „Taschengeld“ ist also ausdrücklich kein „Lohn oder Gehalt“ im Austausch gegen „Arbeit“, sondern eine Anerkennungsleistung, auch wenn diese Anerkennungsleistung in „bar“ ausbezahlt wird.
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr fahren nicht „umsonst“ mit den Zügen der Deutschen Bahn. Auch Soldatinnen und Soldaten müssen für Fahrten, bei denen sie ihre Uniform tragen, über ein spezielles Buchungssystem individuell ihre Tickets buchen. Für diese Tickets bezahlt das Bundesministerium der Verteidigung an die Deutsche Bahn jährlich mehrere Millionen Euro. Fahren die Soldaten und Soldatinnen ohne Uniform müssen sie ihre Tickets vollständig selbst bezahlen.
Für Freiwillige konnte das BMFSFJ erreichen, dass der Zuschuss des Bundes zum Taschengeld im BFD ab 2021 erhöht wurde, sodass die Einsatzstellen seitdem die Möglichkeit haben, diese Erhöhung entweder als Sachleistung in Form eines ÖPNV-Tickets auszuteilen oder alternativ in bar auszuzahlen, damit sich die Freiwilligen davon selbst ein (lokales/regionales) ÖPNV-Ticket oder ein Deutschland-Ticket kaufen können.
In den JFD unterstützen mittlerweile viele Bundesländer ihre Freiwilligendienstleistenden bei ÖPNV-Fahrten auf unterschiedliche Weise.
Stand: Juli 2023