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Anrechnung von Freiwilligendiensten bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen

Allgemeines

Neben der Abiturnote kann ein abgeleisteter Bundesfreiwilligendienst (BFD) wie auch andere Freiwilligendienste (FSJ, FÖJ, Internationaler Freiwilligendienst, Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst weltwärts, Europäischer Freiwilligendienst, Anderer Dienst im Ausland) bei der Zulassung zu einem zugangsbeschränkten Studium angerechnet werden. Hierfür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört z. B. ein Nachweis, in welchem fachlich einschlägigen Bereich der Freiwilligendienstabsolviert wurde und wie lange dieser gedauert hat. Denn ein anerkennungsfähiger Freiwilligendienst kann oftmals erst ab einer Mindestdauer von 11 absolvierten Monaten berücksichtigt werden.

Wichtig:

Die Mindestdauer von 11 Monaten muss mit Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt sein.

Für die Fächer Humanmedizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie, deren Platzvergabe bundesweit zulassungsbeschränkt ist, erfolgt die Vergabe zentral durch die Stiftung für Hochschulzulassung. Informationen und die jeweils aktuellen Bewerbungsfristen können auf www.hochschulstart.de eingesehen werden.

Daneben gibt es zunehmend Studienangebote, bei denen die einzelnen Hochschulen lokale Zugangsbeschränkungen regeln. Die Vergabe erfolgt über das „Dialogorientierte Serviceverfahren“ (DoSV), das ebenfalls von der Stiftung für Hochschulzulassung koordiniert wird.

Besonderheiten

Für das Einreichen von Belegen für die absolvierte Freiwilligendienst-Mindestdauer gelten sowohl für das Sommer- als auch für das Wintersemester bestimmte Stichtagsregelungen.

Der Stichtag für das Wintersemester wurde in der Vergangenheit häufig so gesetzt, dass Freiwilligen, die den Dienst zum 01.09. des Vorjahres begonnen hatten, wenige Tage zum Erreichen der geforderten absolvierten Mindestdienstdauer fehlten. Dadurch ging z. T. wichtige Zeit verloren: bei Studiengängen mit Beginn allein im Wintersemester ein ganzes Jahr.

Die Informationen zu den Terminen sind unter https://www.hochschulstart.de/informieren-planen/terminuebersicht abrufbar.

Die Ableistung eines BFD ist grundsätzlich jederzeit im Laufe eines Jahres möglich. Wer einen BFD beginnen möchte, der auch bei einem zulassungsbeschränkten Studiengang anerkannt werden soll, sollte sich zuvor auf www.hochschulstart.de über die Voraussetzungen (und insbesondere Stichtage) der Anerkennung informieren. Danach kann dann der Beginn des BFD entsprechend geplant werden.