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Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Aus gegebenem Anlass möchten wir über die nachfolgende Rechtsauffassung der gesetzlichen Krankenkassen in Bezug auf das Recht zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach § 8 Absatz 1 SGB V informieren.

Die Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes haben sich in der „Fachkonferenz Beiträge“ vom 22. November 2016 mit den Auswirkungen des BSG Urteils vom 27.04.2016 (B 12 KR 24-14 R ) befasst.

Gemäß dem Urteil können sich Rentner nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner befreien lassen, wenn sie zuvor der Versicherungspflicht aus anderen Gründen unterlagen. Die gesetzlichen Krankenkassen wenden das vorgenannte Urteil auch auf andere Befreiungstatbestände an, in denen unmittelbar vorher bereits Versicherungspflicht bestand. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Befreiungsrecht von der studentischen Pflichtversicherung im unmittelbaren Anschluss an einen (versicherungspflichtigen) Bundesfreiwilligendienst aufgrund der Auswirkungen des BSG-Urteils (B 12 KR 24-14 R) von den Krankenkassen künftig regelmäßig verneint werden dürfte.

Personen, die im Anschluss an den Freiwilligendienst ein Hochschulstudium aufzunehmen möchten, wird empfohlen, sich bereits vor Aufnahme des Freiwilligendienstes durch eine gesetzliche Krankenkasse beraten zu lassen, unter welchen Voraussetzung ein Befreiungsrecht von der studentischen Pflichtversicherung besteht, wenn mit Beginn des Studiums beabsichtigt wird einen privaten Krankenversicherungsschutz (z. B. über die beihilfeberechtigten Eltern) wieder aufzunehmen. Die gesetzlichen Krankenkassen wenden das geltende Recht eigenverantwortlich an und sind kraft gesetzlicher Regelung (§§ 13 bis 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I) zur Aufklärung, Beratung und Auskunft verpflichtet.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.