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Bundesfreiwilligendienst in Zeiten von Corona

Im Bundesfreiwilligendienst sind die Freiwilligen während der aktuellen Ausnahmesituation nicht grundsätzlich von der Dienstpflicht entbunden. Stellt die Einsatzstelle jedoch aufgrund behördlicher Auflagen oder eigener Entscheidungsbefugnis ihren Betrieb ein oder lässt die Gesamtsituation ein Gefährdungspotential erkennen, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Freiwilligendienstes oder die ordnungsgemäße Beschäftigung der Freiwilligen in Frage stellt, kann der Dienst reduziert oder durch Freistellung unterbrochen werden. Gegenüber Minderjährigen ist die Fürsorgepflicht in besonderer Weise zu beachten.

Bei einer Reduzierung oder Freistellung können die Freiwilligen nicht verpflichtet werden, den ausgefallenen Dienst anderweitig nachzuholen oder für die Zeit der notwendigen Freistellung Urlaub zu nehmen. Die mit den Freiwilligen vereinbarten Leistungen sind auch für die Zeit der Reduzierung oder Freistellung zu gewähren. Die Zahlungen des Bundes für Taschengeld und Sozialversicherung laufen weiter.

Eine Beschäftigung in anderen, nicht betroffenen Einsatzbereichen der Einsatzstelle ist selbstverständlich möglich. Sind Bundesfreiwillige und die Einsatzstelle einverstanden, ist ein Einsatz auch außerhalb der Einsatzstelle in einem sogenannten erweiterten Einsatzbereich möglich. Weitere Informationen hierzu finden Sie über die neu eingerichtete Plattform des BMFSFJ unter www.freiwillige-helfen-jetzt.de.