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Sonderregelungen durch die Hochwasser-Katastrophe

Die Hochwasser-Katastrophe in Teilen Deutschlands wirkt sich auch auf die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes aus. Dem BMFSFJ und dem BAFzA ist es wichtig, hiervon betroffene Freiwillige nicht zu benachteiligen oder vermeidbaren Risiken auszusetzen. Gegenüber Minderjährigen gilt diese Fürsorgepflicht in besonderer Weise.

Für den Dienst in betroffenen Einsatzstellen gilt daher, dass die Einsatzstelle bzw. der Träger im jeweiligen Einzelfall die Gefahrenlage für die Freiwilligen einschätzen muss. Ggf. sind alternative und ungefährlichere Einsatzmöglichkeiten zu prüfen.

Dabei können folgende Ausnahmeregelungen für alle BFD-Vereinbarungen mit Einsatzstellen in den betroffenen Hochwasser-Gebieten bis Ende 2021 in Anspruch genommen werden:

  • Der BFD in Teilzeit: Kann wegen hochwasserbedingter Einschränkungen der Freiwilligendienst nur in Teilzeit (mit mehr als 20 Stunden wöchentlich) geleistet werden, ist dies auch für Freiwillige unter 27 Jahren möglich.
  • Der BFD in einem „erweiterten Einsatzbereich“: Sind Bundesfreiwillige und die Einsatzstelle einverstanden, ist ein Einsatz auch außerhalb der Einsatzstelle in einem sogenannten erweiterten Einsatzbereich möglich. Dabei muss die BFD-Vereinbarung um das Formular zur Erweiterung des Einsatzbereiches ergänzt werden.
  • Reduzierung oder Unterbrechung des BFD: Eine Einsatzstelle kann sich dazu entscheiden, den Dienst aufgrund der Folgen der Hochwasserkatastrophe zu reduzieren oder zu unterbrechen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Einsatzstelle ihren Betrieb aufgrund behördlicher Auflagen einstellen muss oder weil die Gesamtsituation in der Einsatzstelle eine ordnungsgemäße Durchführung des Freiwilligendienstes nicht mehr möglich erscheinen lässt. Der Dienst gilt dann als objektiv unmöglich im Sinne höherer Gewalt. Eine solche objektive Unmöglichkeit durch höhere Gewalt ist nicht von den Freiwilligen zu verantworten. Sie müssen den ausgefallenen Dienst nicht nachholen oder dafür Urlaub nehmen. Die Zahlungen des Bundes für Taschengeld und Sozialversicherungen laufen so weiter, als ob der Dienst regulär abgeleistet würde.
  • Seminartage: Seminartage, die durch die Hochwasser-Katastrophe ausfallen – weil die Tagungsstätte zum Beispiel in einem überfluteten Gebiet liegt oder durch die örtlichen Verhältnisse die Freiwilligen nicht anreisen können – gelten als entschuldigt und sind somit anrechenbar.

Für ausführliche Informationen und detaillierte Regelungen wenden Sie sich bitte an Ihre Einsatzstelle bzw. an die für Ihre Einsatzstelle zuständige Zentralstelle.