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Der Bundesfreiwilligendienst von A bis Z

Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) verfolgt zwei Ziele. Er soll Frauen wie Männern, Jungen wie Alten einen bereichernden Freiwilligendienst ermöglichen und gleichzeitig möglichst vielen Menschen, die Unterstützung brauchen, durch freiwilliges Engagement helfen. Dabei soll es bewusst möglichst wenig staatliche Vorgaben geben, um passgenaue und individuelle Lösungen vor Ort zu ermöglichen.

Der BFD ist in den meisten Punkten an den bestehenden Jugendfreiwilligendiensten (FSJ und FÖJ) orientiert. Dort, wo die gesetzlichen Regelungen eine Abweichung erfordern - insbesondere bei Fragen der Finanzierungskompetenz des Bundes - richtet sich der BFD dann in der Regel am bisherigen Zivildienst aus. Neue Regelungen sind die absolute Ausnahme, so dass der BFD sowohl für die meisten Einrichtungen als auch für die meisten Interessenten in der Praxis sehr leicht handhabbar sein wird.

Die Hauptverantwortung für den Bundesfreiwilligendienst (BFD) liegt in der Praxis bei den Einsatzstellen vor Ort. Diese gewinnen Freiwillige und stellen eine gute Begleitung während des Dienstes sicher.

Ziel ist es, einen bereichernden Freiwilligendienst zu ermöglichen, deswegen stehen die Wünsche und Interessen von Freiwilligen und Einsatzstellen im Vordergrund. Es soll bewusst möglichst wenig staatliche Vorgaben geben, um individuelle passgenaue Lösungen vor Ort zu ermöglichen.

Bei Fragen steht das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) in Köln
(Telefon: 0221 - 36 73 0, ) gerne zur Verfügung.


A | BC | D | E | FGH | IJ | KLM | N | O | P | Q | R | ST | U | V | W | XY


Stand: Januar 2024

A

Ältere

Von Freiwilligen ab 27 Jahren kann der Bundesfreiwilligendienst auch in Teilzeit von mehr als 20 Stunden pro Woche geleistet werden. Sie nehmen an den Seminaren nur in angemessenem Umfang teil. Als angemessen gilt in der Regel mindestens ein Tag pro Monat.

Altersgrenze

Am Bundesfreiwilligendienst können Personen unabhängig von ihrem Schulabschluss teilnehmen, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben (je nach Bundesland mit 16, manchmal auch schon mit 15 Jahren). Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht.

Anerkennung von Einsatzstellen und -plätzen

Der Antrag auf Anerkennung von Einsatzstellen und -plätzen im Bundesfreiwilligendienst ist beim Bundesamt zu stellen. Alle anerkannten Beschäftigungsstellen und Dienstplätze des Zivildienstes gelten als anerkannte Einsatzstellen und -plätze des Bundesfreiwilligendienstes. Diese müssen sich nur einer Zentralstelle anschließen.

Anlaufstellen

Auf der Homepage des Bundesamtes gibt es eine Einsatzstellensuche (www.bundesfreiwilligendienst.de). Interessierte können aber auch selbst Einsatzstellen oder Träger ansprechen.

Anleitung

Die Einsatzstelle ist verpflichtet, eine Fachkraft für die fachliche Anleitung der Freiwilligen zu benennen. Sie sichert die Unterstützung und Beratung der Freiwilligen, vermittelt ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für den Einsatz und den Ausbildungs- und Berufsweg. Wichtig für die Beteiligung der Freiwilligen in der Einsatzstelle sind zudem regelmäßige Gespräche und die Integration in Teamberatungen.

Arbeitskleidung

Siehe unter L wie Leistungen.

Arbeitslosengeld

Während des Bundesfreiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Wer zwölf Monate einen Bundesfreiwilligendienst leistet und anschließend nicht sofort einen Arbeitsplatz findet, hat - bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen - Anspruch auf Arbeitslosengeld. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch können erbracht werden, wenn die jeweiligen Fördervoraussetzungen vorliegen.

Arbeitslosenversicherung

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung muss die Einsatzstelle grundsätzlich für alle Freiwilligen abführen, die das maßgebende Lebensalter für eine Regelalters­rente noch nicht vollendet haben. Nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, besteht für Freiwillige, die eine Altersvollrente beziehen, hinsichtlich des „Arbeitnehmeranteiles“ keine Beitragspflicht. Die Einsatzstelle muss jedoch den „Arbeitgeberanteil“ abführen (siehe hierzu auch Sozialversicherungsbeiträge)

Arbeitsmarktneutralität

Der Bundesfreiwilligendienst ist arbeitsmarktneutral. Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte.

Die Arbeitsmarktneutralität ist immer dann gegeben, wenn durch den Einsatz von Freiwilligen die Einstellung von neuen Beschäftigten nicht verhindert wird und keine Kündigung von Beschäftigten erfolgt.

Die Arbeitsmarktneutralität wird vor Anerkennung jedes einzelnen Einsatzplatzes sichergestellt und ständig von dem Prüfteam des Bundesamtes vor Ort kontrolliert.

Arbeitsschutz

Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und der Einsatzstelle kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften weitgehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen, wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz.

Ausländische Freiwillige

Auch Personen aus dem Ausland können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Ein Aufenthaltstitel (auch ein Visum ist ein Aufenthaltstitel) darf in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Nach § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ist dies der Fall, wenn Teilnehmende aus dem Ausland den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (wie zum Beispiel Wohngeld) bestreiten können. Die Bezuschussung des Bundesfreiwilligendienstes durch den Bund ist kein Hinderungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilli­gendienst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

Drittstaatsangehörige, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten wollen, müssen von ihrem Heimatland aus einen Visumantrag für die Durchfüh­rung des Freiwilligendienstes stellen, da ihnen die für den Aufenthalt er­forderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nur dann erteilt werden kann, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind. Kein Visum benötigen neben den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika. Personen aus dem Ausland, die eine Duldung besitzen (§ 60a Aufenthaltsgesetz –AufenthG-) können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, wenn sie über eine entsprechende Beschäftigungserlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde verfügen.

BFD Flyer, englisch - PDF, 1,92 MB

BFD Flyer, französisch - PDF, 3,76 MB

BFD Flyer, spanisch - PDF, 3,76 MB

BFD Flyer, ukrainisch - PDF, 2 MB

Ausland

Der Bundesfreiwilligendienst kann grundsätzlich nur auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden.

Für inländische Freiwillige, die einen Freiwilligendienst im Ausland leisten möchten, stehen andere Freiwilligendienstformate zur Verfügung.

Kurzzeitige dienstliche Auslandsaufenthalte von Freiwilligen sind ausnahmsweise unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Die Freiwilligen müssen mit ihrem Auslandsaufenthalt einverstanden sein. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
  • Auslandseinsätze dürfen eine Dauer von insgesamt sechs Wochen während der Dienstzeit nicht überschreiten. Der einzelne Auslandseinsatz darf nicht länger als drei Wochen dauern.
  • Die Tätigkeiten der Freiwilligen während des Auslandseinsatzes müssen im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeiten in der Einsatzstelle liegen.
  • Die Einsatzstelle muss die Freiwilligen versicherungs- und haftungsrechtlich so absichern, dass diesen keine Kosten entstehen (z. B. Abschluss einer Auslandskrankenversicherung, Krankenrücktransport-Versicherung).
  • Die Einsatzstelle verpflichtet sich - unabhängig von der endgültigen Kostenübernahme - für alle während eines dienstlichen Auslandsaufenthaltes entstehenden Kosten in Vorleistung zu treten.

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B

Beratung

Das Beratungsteam ist für das Bundesamt im Außendienst tätig. Die Ansprechpersonen des Beratungsteams stehen allen Beteiligten zur Verfügung.

Zur Übersicht der Beraterinnen und Berater

Bescheinigung

Die Einsatzstelle stellt den Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung über die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst aus.

Besteuerung

Das gezahlte Taschengeld im Bundesfreiwilligendienst ist steuerfrei (§ 3 Nr. 5. Buchstabe d in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes -ESTG-). Soweit neben dem Taschengeld noch Sachleistungen, wie Unterkunft und Verpflegung oder entsprechende Geldersatzleistungen, gewährt werden, unterliegen diese der Besteuerung. Die Klärung der Besteuerung im Einzelfall kann nur durch das jeweils zuständige Finanzamt erfolgen.

Bewerbung

Wer sich für den Bundesfreiwilligendienst bewerben möchte, wendet sich an eine anerkannte Einsatzstelle oder einen Träger. Diese informieren über die verschiedenen Einsatzbereiche und sind insgesamt für den Bewerbungsprozess zuständig. Bei der Suche ist die Einsatzstellensuche auf
www.bundesfreiwilligendienst.de behilflich.

Bewerbungsfristen

Die Bewerbungsfristen für die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst sind nicht bei allen Einsatzstellen oder Trägern gleich. Es ist deshalb empfehlenswert, sich frühzeitig an die jeweiligen Einsatzstellen oder Träger zu wenden.

Bürgergeld

Seit dem 01.01.2023 wird das Arbeitslosengeld II durch das Bürgergeld ersetzt.

Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger können grundsätzlich am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, da der Bezug von Bürgergeld – auch für Arbeitsuchende – die Teilnahme nicht ausschließt.

Im Falle des Bezugs von Bürgergeld ist das Taschengeld nach § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich als Einkommen zu betrachten und anzurechnen. Unterkunft und Verpflegung bzw. entsprechende Geldersatzleistungen werden – wie bisher auch – vollständig als eigenes Ein-kommen berücksichtigt.

Von der Anrechnung ausgenommen ist ab 01.07.2023

  • für Freiwillige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein Betrag in Höhe von 520 Euro monatlich
  • für Freiwillige ab der Vollendung des 25. Lebensjahres ein Betrag in Höhe von 250 Euro monatlich.

Wird zusätzlich zu den Einnahmen aus dem Freiwilligendienst eine weitere Einnahme aus einer Erwerbstätigkeit (z. B. Minijob) erzielt, gilt dieser erhöhte Freibetrag ebenfalls. Wie üblich wird dann ergänzend von dem Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit oberhalb 100 Euro bis zu einem Einkommen von 1.200 Euro (für Leistungsbeziehende mit mindestens einem Kind bis 1.500 Euro) ein weiterer Freibetrag eingeräumt. Liegen die mit der Erzielung des Taschen-geldes sowie den Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit verbundenen notwendigen Ausgaben insgesamt über dem Grundabsetzbetrag von 250 bzw. 520 Euro, wird der höhere Betrag ab-gesetzt.

Die Teilnahme an einem BFD ist (wie auch beim FSJ/FÖJ) als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Personen, die Bürgergeld beziehen, sind in der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.

Auch Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende –dem sogenannten Bürgergeld- beziehen können nach Angaben der zuständigen Bundesagentur für Arbeit am BFD oder FSJ/FÖJ teilnehmen. Bei Bezug von Bürgergeld werden grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert angerechnet. 

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D

Dauer

Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) dauert mindestens sechs und höchstens 18 Monate. In der Regel wird er für zwölf zusammenhängende Monate geleistet. Ausnahmsweise kann er bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzeptes begründet werden kann.

Mehrere verschiedene, mindestens sechsmonatige Freiwilligendienste können bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten kombiniert werden.

Dabei dürfen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Freiwillige insgesamt nur max. 18 (ausnahmsweise 24) Monate BFD leisten. Wurde bereits ein Jugendfreiwilligendienst (FSJ/FÖJ) nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz geleistet, ist dieser auf die Gesamtdauer anzurechnen.

Zudem müssen zwischen der Ableistung eines oder mehrerer BFD bzw. FSJ/FÖJ mit einer Gesamtdauer von 18 (24) Monaten und dem Beginn eines erneuten BFD fünf Jahre liegen. Die Fünf-Jahres-Frist beginnt dabei nach dem letzten Dienstmonat der 18(24) Monate.

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E

Einsatzfelder

Der Bundesfreiwilligendienst wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur- und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind.

Einsatzstelle

Die Einrichtung, in der die Freiwilligen ihren Dienst leisten, ist die Einsatzstelle. Sie ist u. a. für die fachliche und persönliche Begleitung der Freiwilligen und alle Fragen des konkreten Einsatzes zuständig. Einsatzstellen sind zum Beispiel Krankenhäuser, Altersheime, Kinderheime, Kindertagesstätten und Schulen, Jugendeinrichtungen, Erholungsheime, Mehrgenerationenhäuser und Selbsthilfegruppen, Sportvereine, Museen und andere Kultureinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, des Umweltschutzes oder des Zivil- und Katastrophenschutzes.

Einsatzzeit

Sie richtet sich nach den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Bundesfreiwilligendienst (BFD) um einen ganztägigen Dienst.

Für Freiwillige über 27 Jahren ist auch ein BFD in Teilzeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich möglich. Freiwillige unter 27 Jahren können einen BFD in Teilzeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich leisten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn Freiwillige

  • ein Kind oder einen Angehörigen zu betreuen haben,
  • gesundheitlich beeinträchtigt sind und nicht die regelmäßige tägliche oder wöchentliche Einsatzzeit absolvieren können,
  • Bildungs- und Qualifizierungsangebote einschließlich der Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz wahrnehmen, die mit einem Vollzeit-Freiwilligendienst kollidieren oder
  • aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen keinen Vollzeit-Freiwilligendienst leisten können.

Ob ein Bundesfreiwilligendienst in Teilzeit geleistet werden kann, ist von den Freiwilligen mit den jeweiligen Einsatzstellen zu klären. Die Wocheneinsatzzeit im BFD in Teilzeit unter 27 Jahren sollte dabei der persönlichen maximalen Einsatzzeit entsprechen. Ein BFD in Teilzeit bei einer Einrichtung, bei der bereits eine Teilzeitausbildung absolviert wird, kommt damit z. B. nicht in Betracht. Gleiches wird in der Regel auch für eine parallele geringfügige Beschäftigung in der gleichen Einsatzstelle gelten. Ein Rechtsanspruch auf einen BFD in Teilzeit besteht nicht.

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (zum Beispiel keine Nachtarbeit, längere Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelungen).

Die Seminarzeit gilt als Einsatzzeit.

Elternzeit

Elternzeit kann nur von Personen in Anspruch genommen werden, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Durch die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Daher ist für Freiwillige, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten, die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht möglich.

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F

Fahrtkosten

Die Einsatzstellen haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Taschengeldregelung einen Teil des Taschengeldes nicht monatlich in bar, sondern in Sachleistungen, etwa einer BahnCard oder einem ÖPNV-Ticket vorzusehen.
 
Ermäßigungen im Straßenpersonenverkehr und Eisenbahnverkehr gelten ebenso wie beim FSJ/FÖJ auch im Bundesfreiwilligendienst.
 
Für Fahrten zur Seminarteilnahme dürfen Freiwilligen keine Kosten entstehen (siehe unter S wie Seminare). 

Familienversicherung

Siehe K wie Krankenversicherung.

Freistellung

Freiwillige können im Einvernehmen mit der Einsatzstelle entgeltlich oder unentgeltlich vom Dienst freigestellt werden. Eine Freistellung vom Dienst zur Ableistung eines Praktikums erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.

Freiwilligenvertretung im Bundesfreiwilligendienst

Im Bundesfreiwilligendienst steht allen Freiwilligen eine durch sie bei der Bundessprecher*innenwahl gewählte Vertretung zur Verfügung. Ihre Aufgabe ist es, die Interessen der Freiwil­ligen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu vertreten.

Einmal jährlich im Herbst wird die Freiwilligenvertretung im Bundesfreiwilligendienst in einer Online-Wahl neu gewählt.

Mehr Informationen hierzu finden sich unter: https://www.bundesfreiwilligendienst.de/bundessprecher-innenwahl

Führungszeugnis

Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes sind (ebenso wie beim FSJ/FÖJ) von der Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses befreit, wenn dies zur Ausübung des Freiwilligendienstes benötigt wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen.

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G

Gesetz

Gesetzliche Grundlage für den Bundesfreiwilligendienst ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt

Auch Personen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehen, können am Bun­desfreiwilligendienst (BFD) oder einem Jugendfreiwilligendienst (FSJ/FÖJ) teilnehmen. Beim Bezug dieser Leistungen werden grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert angerechnet.

Einnahmen sind unter anderem das im Rahmen des BFD gewährte Ta­schengeld und die Sachleistungen (Unterkunft und Verpflegung) oder die anstelle dieser Sachleistungen ausgezahlten Geldersatzleistungen.

Von der Anrechnung ausgenommen ist jedoch das im BFD (ebenso wie beim FSJ/FÖJ) gewährte Taschengeld in Höhe von bis zu 250 Euro monat­lich.

Konkrete Einzelfälle sind jeweils mit den zuständigen Trägern für die Gewährung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt zu klären.

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K

Kindergeld

Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Freiwilligendienst leisten, können Kindergeld bzw. steuerliche Freibeträge für Kinder erhalten.

Kinderkrankengeld

Freiwillige im BFD, deren Kinder erkranken, haben, bei Vorliegen der Voraussetzungen, einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V und damit auf Freistellung vom Dienst.

Ob im Einzelfall ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, sollten die Freiwilligen bzw. die Einsatzstellen mit der jeweiligen Krankenkasse klären. Eine Beratung durch das Bundesamt hierzu ist nicht möglich.

Für den Zeitraum des Anspruches auf Kinderkrankengeld gewährt die Einsatzstelle keine Leistungen.

Krankheitsfall

Ein Krankheitsfall ist der Einsatzstelle unverzüglich mitzuteilen. Die genauen Regelungen sind in der Vereinbarung zwischen dem Bundes­amt und den Freiwilligen festgehalten. Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Im Anschluss daran erhalten die Freiwilligen in der Regel Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Hiervon ausgenommen sind Freiwillige, die eine Altersvollrente erhalten, da diese grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Krankenversicherung

Freiwillige werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine gegebenenfalls vorher bestehende Familienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlossen und kann - zum Beispiel bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums - anschließend fortgeführt werden. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes privat versichert waren. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt allerdings nicht ein für Personen, die versicherungsfrei sind. Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Pensionäre, die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V). Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, weshalb zum Beispiel Kinder von Beamten für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV sind. Ebenfalls versicherungsfrei sind Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig waren (§ 6 Abs. 3a SGB V). Der Bezug einer Altersrente bewirkt keine Krankenversicherungsfreiheit. Ein gesetzlich versicherter Altersrentner, der einen BFD leistet, unterliegt daher der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Weitere Informationen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit unter www.bundesgesundheitsministerium.de/gkv.html abgerufen werden.

Kündigung

Grundsätzlich endet der Freiwilligendienst nach Ablauf der in der Vereinbarung festgelegten Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Bundesfreiwilligendienst durch Kündigung zu beenden. Die konkreten Modalitäten sind in der Vereinbarung festgelegt.

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L

Leistungen

Die Einsatzstellen können Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld (siehe T wie Taschengeld) zur Verfügung stellen. Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, können nach Ermessen der Einsatzstelle Geldersatzleistungen gezahlt werden. Alle Leistungen werden zwischen Freiwilligen und Einsatzstelle vereinbart.

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M

Minderjährige

Auch Minderjährige können, nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht, am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Beim Einsatz von minderjährigen Freiwilligen muss die Einsatzstelle die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes z. B. zu Arbeitszeit und Freizeit, Beschäftigungsverboten und Beschäftigungsbeschränkungen sowie zu Regelungen zur gesundheitlichen Betreuung beachten.

Für Fragen hinsichtlich der Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind die jeweiligen Aufsichtsbehörden (z. B. die Gewerbeaufsichtsämter oder Bezirksregierungen) zuständig.

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz findet im Bundesfreiwilligendienst Anwendung. Es gelten u.a. die besonderen Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (= BFD-Einsatzplatzes), zum Kündigungsschutz usw..
Es besteht Anspruch auf die Mutterschutzleistungen, wie die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen und Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen.

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N

Nebentätigkeit

Grundsätzlich können Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst einer Nebentätigkeit nachgehen, soweit dies unter Beachtung der Höchstarbeitszeitgrenzen des Arbeitszeitgesetzes möglich ist. Die Nebentätigkeit muss der Einsatzstelle angezeigt bzw. von ihr genehmigt werden. Die Entscheidung über eine Nebentätigkeit wird durch die Einsatzstelle in eigener Zuständigkeit getroffen. Ausländische Freiwillige, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 Beschäftigungsverordnung erhalten haben, dürfen keine Nebentätigkeit ausüben.

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P

Pädagogische Begleitung

Die pädagogische Begleitung ist zentraler Bestandteil des Bundesfreiwilligendienstes (BFD). Sie umfasst die Durchführung von Seminaren (siehe unter S wie Seminare), die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung sowie die individuelle Betreuung der Freiwilligen. Die pädagogische Begleitung hat vor allem das Ziel, die Freiwilligen auf den Einsatz vorzubereiten sowie ihnen zu ermöglichen, Eindrücke und Erfahrungen auszutauschen und zu reflektieren. Darüber hinaus sollen durch die pädagogische Begleitung soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl gestärkt werden (§ 4 Abs. 1 BFDG).

Im Bundesfreiwilligendienst liegt die Verantwortung für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Seminare zunächst beim Bund als Vertragspartner der Freiwilligen. Der Bund hat die Zentralstellen mit der Durchführung und Organisation von Seminaren beauftragt. Für die Einsatzstellen, die sich dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben als Zentralstelle angeschlossen haben bzw. sich anschließen möchten, bietet das Bundesamt an, die Seminararbeit insgesamt oder teilweise durchzuführen.

Pflegeversicherung

Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI).

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R

Gesetzliche Rentenversicherung (gesetzliche)

Die Freiwilligen unterliegen grundsätzlich der Versicherungs- sowie Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und erwerben dadurch Rentenanwartschaften. Dies gilt gleichermaßen für „junge“ Freiwillige, für Seniorinnen und Senioren, die noch keine Altersrente beziehungsweise eine Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen, ebenso wie für Personen, die Altersteilrente in Anspruch nehmen und Personen, die Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen. Nach Ablauf des Mo­nats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, besteht für Freiwillige, die eine Altersvollrente beziehen, hinsichtlich des „Arbeitnehmeranteiles“ keine Beitragspflicht. Die Einsatzstelle muss jedoch den „Arbeitgeberan­teil“ abführen (siehe hierzu auch Sozialversicherungsbeiträge).

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S

Seminare

Der Gesetzgeber schreibt die Teilnahme an Seminaren vor. Insgesamt sind während eines zwölfmonatigen Bundesfreiwilligendienstes 25 Seminartage verpflichtend. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil. Als angemessen wird in der Regel mindestens ein Tag pro Monat angesehen.

Die Teilnahme an diesen Seminaren einschließlich der Fahrten zum und vom Seminarort ist für die Freiwilligen kostenfrei.

Sozialversicherungsbeiträge

Freiwillige werden nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, d. h., sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Als Berechnungsgrundlage der Beiträge dient das Taschengeld plus der Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung) bzw. der hierfür gezahlten Ersatzleistung. Die gesamten Beiträge, also sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmeranteil, werden von der Einsatzstelle gezahlt.
Einsatzstellen haben die Freiwilligen bei unentschuldigtem Fehlen, das länger als einen Monat andauert, nach Ablauf eines Monats bei der zuständigen Einzugsstelle für den Gesamtversicherungsbeitrag abzumelden.

Statistik

Eine monatliche Statistik zum Bundesfreiwilligendienst kann im Menü "Presse - Statistiken" abgerufen werden.

Studium

Universitäten und Hochschulen können Bewerbenden die Dienstzeit bei der Aufnahme entsprechender Studiengänge als Prakti­kum anrechnen. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung möglich ist, richtet sich nach den einzelnen Bestimmungen der Ausbildungs- be­ziehungsweise Studiengänge und ist bei der jeweiligen Hochschule zu erfragen.

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T

Taschengeld

Der Bundesfreiwilligendienst ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst. Für das Taschengeld, das die Freiwilligen für ihren Dienst erhalten, gilt derzeit (Stand: 2024) die Höchstgrenze von 453 Euro monatlich (6 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung). Das konkrete Taschengeld wird mit der jeweiligen Einsatzstelle vereinbart.

Teilzeit

siehe E wie Einsatzzeit.

Träger

Im Bundesfreiwilligendienst ist es - anders als im FSJ/FÖJ - nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Einsatzstellen einem Träger anschließen müssen, deshalb ist im  Bundesfreiwilligendienstgesetz auch kein Trägerbegriff definiert. Eine Reihe von Zentralstellen, die gleichzeitig ein FSJ durchführen, verpflichten Einsatzstellen, sich auch im Bundesfreiwilligendienst ihren regionalen Trägerstrukturen anzuschließen.

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U

Umlageverfahren

Die Krankenkassen als Einzugsstellen für die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung stellen jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres die Umlagepflicht fest, vgl. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt Einzelheiten der Durchführung des Feststellungsverfahrens (§ 3 Abs. 3 AAG). Die Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes nehmen am U2-Verfahren teil, nicht jedoch am U1-Verfahren. Eine Teilnahme am U1-Verfahren scheidet aus, da die Freiwilligen nach deutschem Recht keine Arbeitnehmer sind und somit auch nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz für sie gilt. 

Umsatzsteuer

Im Bundesfreiwilligendienst findet kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen Bund und Einsatzstelle statt. Insbesondere erstattet die Einsatzstelle dem Bund keine Kosten für die Überlassung der Freiwilligen, so dass die für einen Leistungsaustausch konstitutive Gegenleistung fehlt.

Unfallversicherung

Siehe unter S wie Sozialversicherungsbeiträge.

Unterkunft

Siehe unter L wie Leistungen.

Urlaub

Beim Urlaub sind die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes entspre­chend anzuwenden. Für volljährige Freiwillige bedeutet dies bei einer zwölfmonatigen Dienstzeit einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub (Als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind). Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten längere Urlaubsansprüche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Einzelheiten hinsichtlich des Umfanges des Urlaubs sind mit den jeweili­gen Einsatzstellen zu vereinbaren.

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V

Vereinbarung

Das Bundesamt und die freiwillig dienstleistende Person schließen vor Beginn des Freiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Das Vereinbarungsformular kann hier abgerufen werden. Der konkrete Vertragsinhalt ist mit der Einsatzstelle abzusprechen.

Präambel und Vereinbarung - Word, 4 MB

Verpflegung

Siehe unter L wie Leistungen.

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W

Waisenrente

Für die Dauer des Bundesfreiwilligendienstes besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente), soweit die Voraussetzungen nach § 48 SGB VI vorliegen.

Wohngeld

Die Beantragung von Wohngeld ist prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt u. a. von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkom­men ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am neuen Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die neue Wohnung der Lebensmittelpunkt der antragstellenden Person ist. Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes mit der Wohngeldbehörde geklärt werden.

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Z

Zentralstelle

Die Zentralstellen tragen dafür Sorge, dass die ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen ordnungsgemäß an der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes mitwirken. Die Zentralstellen sind das Bindeglied zwischen dem Bundesamt und den Einsatzstellen sowie deren Trägern. Sie werden gebildet von den Trägern und Einsatzstellen. Um diese zentrale Aufgabe erfolgreich übernehmen zu können, sind Mindestanforderungen hinsichtlich der Zahl, Größe und geografischen Verteilung der vertretenen Einsatzstellen sinnvoll. Einzelheiten sind in einer entsprechenden Rechtsverordnung des BMFSFJ geregelt.

Zeugnis

Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhalten die Freiwilligen von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des freiwilligen Dienstes. Das Zeugnis ist auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. In das Zeugnis sind berufsquali­fizierende Merkmale des Bundesfreiwilligendienstes aufzunehmen.

Zuverdienstgrenzen bei Inanspruchnahme von Frührente und bei Erwerbsminderung

Zum 1. Januar 2023 sind bei vorgezogenen Altersrenten die Hinzuverdienstgrenzen entfallen und es kann daneben unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass die Rente gekürzt wird. Damit wird der vorgezogene Altersrentenbezug mit einem solchen nach Erreichen der Regealtersgrenze gleichgestellt, denn für diesen bestehen seit jeher keine Hinzuverdienstbeschränkungen.

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind nach wie vor Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Im Jahr 2023   bleibt bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ein Hinzuverdienst von bis zu 17.823,75 Euro kalenderjährlich anrechnungsfrei. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt eine individuelle Hinzuverdienstgrenze, mindestens aber sind 35.647,50 Euro kalenderjährlich im Jahr 2023 anrechnungsfrei. Übersteigt der kalenderjährliche Hinzuverdienst die maßgebende Hinzuverdienstgrenze, wird der übersteigende Teil zu 40 % auf die Rente angerechnet. Hierzu dürfte es aber regelmäßig nur kommen, wenn neben dem Freiwilligendienst noch weiterer Hinzuverdienst erzielt wird. Als Hinzuverdienst gelten u.a. alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon, in welcher Form sie geleistet werden. Somit sind das aus dem Bundesfreiwilligendienst erzielte Taschengeld so-wie unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung mit dem jeweiligem Sachbezugswert der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Wer Interesse an der Aufnahme eines Freiwilligendienstes hat, sollte sich vorab mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Dieser hat nämlich stets zu prüfen, ob bei Ab-leistung eines Freiwilligendienstes in einem bestimmten zeitlichen Umfang die Erwerbsminderung noch vorliegt und damit ein Rentenanspruch weiterhin besteht.

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